3 - Urlaubsanspruch für die Erben
Der zweite Schlag für das deutsche Urlaubsrecht war das Thema der Vererbbarkeit. Der Urlaub sei ein höchstpersönlicher Anspruch, hieß es stets hierzulande. Nur, wenn der Anspruch auf finanzielle Abgeltung schon entstanden sei, könne dieser auch vererbt werden, war die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Europa sieht die Sache anders. Bestehen zum Zeitpunkt des Todes noch Urlaubsansprüche, so gehen diese auf die Erben über und müssen in Geld ausgezahlt werden, entschieden die Luxemburger Richter (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, könne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32795 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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