2 - Urlaub auch ohne Antrag
Wer nicht einmal einen Urlaubsantrag gestellt hat, bekommt auch keinen und der Resturlaub verfällt? Das war mal so – doch dann sprach der EuGH klärende Worte: Urlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende oder spätestens am 31.3. des Folgejahres, entschieden die Richter (Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16).
So eine Entscheidung ergeht freilich nicht ohne ein "es sei denn". Und hier ist es: Der Urlaub verfällt nicht, es sei denn, der Arbeitgeber hat seinen Angestellten aufgefordert, den Urlaub zu nehmen und ihn ausreichend darüber informiert, dass er sonst verfallen kann – entweder am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Entscheidung bedeutet nichts weniger, als dass eine lieb gewonnene und ehrlich gesprochen auch für Arbeitnehmer hinreichend faire Praxis über Bord geworfen wurde. Noch dazu ist damit eine Norm im deutschen Arbeitsrecht obsolet geworden: § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zur eingeschränkten Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32795 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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