10 - Ende der privaten Schiedsverfahren
Die Verkürzung der Laufzeiten der Atommeiler nach der Atomkatastrophe in Fukushima hat der Bundesrepublik eine Klage eines Investors eingebracht. Diese wird in einem Schiedsverfahren verhandelt – einer Form der Streitlösung abseits ordentlicher Gerichte, die regemäßig in sogenannten Investitionsschutzabkommen zwischen Ländern und ausländischen Investoren vorgesehen ist. Dass dieses Verfahren als Schiedsverfahren geführt wird, bedeutet u.a.: es findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Auf derartige private Schiedsverfahren müssen Investoren aus EU-Staaten künftig verzichten, sofern sich ihre Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat richtet (Urt. v. 06.03.2018, Az. C-284/16). Solche Schiedsklauseln seien unvereinbar mit der Autonomie des EU-Rechts und dem Rechtschutzsystem innerhalb der EU, entschieden die Richter in Luxemburg. Es sei entscheidender Bestandteil dieses Systems, dass der Rechtsschutz Einzelner und die (verbindliche) Auslegung des EU-Rechts originäre Aufgabe der nationalen Gerichte und des EuGH sei.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32795 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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