Urlaub, kirchliche Arbeitgeber: Das Gericht in Luxemburg hat auch 2018 die eine oder andere lieb gewonnene Praxis auf den Kopf gestellt. Und dann war da noch der Brexit.
1- Brexit: EuGH öffnet die Tür
Weiter hätte der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Austrittkandidaten Großbritannien die Tür nicht öffnen können: Die Luxemburger Richter entschieden, dass das Vereinigte Königreich seine Austrittserklärung frei und einseitig wiederrufen könne (Urt. v. 10.12.2018, Az. C-621/18). So wenig überraschend dieses Urteil nach den Schlussanträgen noch war, brachte es doch neue Überlegungen.
Andere Mitgliedstaaten, der Rat, das Parlament oder die Kommission könnten souveränen Entscheidungen eines Mitgliedstaates nicht wirksam entgegentreten, befand der EuGH. Dies begründete er mit Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrages: Für die Austrittserklärung und deren Widerruf müssten dieselben Regeln gelten. Kern der Begründung des Gerichtshofs ist ein neu geschaffenes Prinzip, nach dem kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen zum Verlassen der Europäischen Union gezwungen werden kann. Mit dem Wiederruf würden die Austrittsverhandlungen beendet und ein bereits ausgehandeltes Austrittsabkommen hinfällig.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32795 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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