Sollte man kennen: Zehn wich­­tige BFH-Ent­schei­dungen in 2022

von Stefan Schmidbauer

02.01.2023

Steuerminderung für Zweitgrab?

Das Thema Grabstätten beschäftigte den BFH zwar bereits im vergangenen Jahr, die Veröffentlichung der zugehörigen Entscheidung erfolgte aber erst im April 2022. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Erbin oder ein Erbe die Erbschaftsteuer durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal für den Erblasser mindern kann. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um ein Erst- oder Zweitgrab handelt (Urt. v. 01.09.2021, Az. II 8/20).

In dem Fall wollte der Erbe für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum errichten. Zunächst war der Mann in einem herkömmlichen Grab bestattet worden. Die Kosten für die aufwendige zweite Grabstätte machte der Erbe in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Abzug ab.

Dem ist der BFH entgegengetreten und entschied, dass zwar grundsätzlich nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grab abzugsfähig seien. Gleichwohl gibt es nach Auffassung des II. Senats aber auch Fälle, in denen der Verstorbene vorerst nur provisorisch bestattet und im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Entscheidend sei die Dauerhaftigkeit - es komme darauf an, wo der Erblasser "seine letzte Ruhe findet", so das Gericht. 

Die Kosten für das Mausoleum seien demnach in angemessener Höhe abzugsfähig, so der BFH. Was "angemessen" ist, wird nunmehr das Finanzgericht München zu klären haben. Nach Ansicht des Gerichts ist dabei einerseits zu berücksichtigen, wie der Erblasser gelebt hat und wie viel er hinterlassen hat. Andererseits seien auch für den Erblasser relevante Bräuche und religiöse Vorgaben zu beachten.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50430 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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