Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
Der Bundesfinanzhof hat sich im Zuge der Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.02.2019, Az. 10 K 10235/16) mit der steuerrechtlichen Klassifizierung von Knock-Out-Zertifikaten, konkret mit der Variante "Unlimited Turbo Bull", befasst. Diese Zertifikate bieten Anlegern eine Möglichkeit, mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Kursentwicklung eines zugrunde liegenden Basiswerts teilzuhaben.
Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um Termingeschäfte mit der Folge, dass etwaige Verluste steuerlich voll abziehbar sind und nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fallen (Urt. v. 08.12.2021, Az. I R 24/19). § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen und nur eingeschränkt mit Gewinnen aus vergleichbaren Geschäften verrechnet werden können.
Knock-Out-Zertifikate sind Schuldverschreibungen
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Klage einer GmbH, die bei Investitionen in Turbo-Bull-Zertifikate erhebliche Verluste erlitten und realisiert hatte. Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen. Das FG hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben, soweit sie die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG betraf. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Gebühren für die verbindliche Auskunft blieb die Klage ohne Erfolg.
Der I. Senat des BFH argumentierte nun, dass die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG entscheidend davon abhänge, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-Out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht des BFH aber um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien. An dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.
Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als Kosten dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese bei abstrakter Betrachtung auf eine der in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen, so das Gericht weiter. Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des FG wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50430 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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