Zivile Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan unterliegt der Einkommensteuer
Der für eine Tätigkeit als ziviler Berater bei der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Das entsprechende BFH-Urteil wurde im März dieses Jahres veröffentlicht (Urt. v. 13.10.2021, Az. I R 43/19). Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf Steuerbefreiung, hieß es.
Geklagt hatte ein ehemaliger Soldat der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als ziviler Berater bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt dafür wurde von der NATO gezahlt.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht gingen von einer Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der Kläger argumentierte dagegen, dass sein Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, welche die NATO bzw. die ISAF beträfen.
BFH sieht keine rechtliche Grundlage für eine Steuerbefreiung
Der BFH sah das anders. Da zwischen Deutschland und Afghanistan kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiere, könne sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen, so das Gericht in einer Mitteilung. Im Falle des Klägers sei aber kein Abkommen einschlägig.
Die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts seien von vornherein auf Tätigkeiten im Bündnisgebiet beschränkt. Auch das sogenannte Ottawa-Abkommen, das für bestimmte Gruppen von NATO-Beschäftigte gilt, greife nur ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf deutschem Hoheitsgebiet habe. Steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen wie die WHO oder die UNESCO kämen ebenfalls nicht in Betracht, da die ISAF selbst keine solche Sonderorganisation sei.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50430 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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