Kein Kindergeld für jurastudierende Finanzbeamtin
Die Mutter einer ausgebildeten und angestellten Finanzbeamtin, die neben ihrer Anstellung Rechtswissenschaften studiert, hat keinen Anpruch mehr auf Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof im April (Urt. v. 07.04.2022, Az. III R 22/21).
Geklagt hatte die Mutter einer 23-jährigen Tochter. Das Kind schloss im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin ab und nahm eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf. Zunächst arbeitete sie 40 Wochenstunden, dann nur noch 28. Im Oktober begann die Tochter berufsbegleitend ein Studium der Rechtswissenschaften, woraufhin die Familienkasse die Kindergeldzahlungen einstellte.
Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen habe und der Mutter für die Zweitausbildung des Kindes wegen der Erwerbstätigkeit als Finanzwirtin kein Kindergeld zu gewähren sei. Dagegen zog die Mutter vor Gericht - und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht, als auch vor dem BFH.
Inhaltliche Nähe der Studiengänge
Der BFH begründete die Entscheidung folgendermaßen: Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Das ergebe sich aus § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden könnten - und damit Kindergeld doch noch in Betracht komme - oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handele, hänge von mehreren Faktoren ab, so der BFH. Zunächst setze eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte nach Ansicht des BFH das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht.
28 Stunden sind zu viel für Kindergeld
Zudem müsse die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten, so der BFH. Insofern sei eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt habe, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte und allenfalls gleich viel Zeit in das Studium und in die Erwerbstätigkeit investierte, spreche die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitende Zweitausbildung. Die Ausbildungszeiten der Tochter hätten sich nach den arbeitsfreien Zeiten gerichtet. Außerdem habe der Umfang der Erwerbstätigkeit mit 28 Stunden über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50430 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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