Sollte man kennen: Zehn wich­­tige BFH-Ent­schei­dungen in 2022

von Stefan Schmidbauer

02.01.2023

Arbeitskleidung im Bestattungsgewerbe

Trauerredner und andere Berufe aus dem Bestattungsgewerbe können ihre schwarze Kleidung nicht von der Steuer absetzen. Das geht aus einer im Juni dieses Jahres veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor. Bürgerliche Kleidung könne auch dann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie bei der Berufsausübung getragen werde, so das Gericht (Urt. v. 16.03.2022, Az. VIII R 33/18).

Geklagt hatten selbstständige Trauerredner. Sie wollten ihre Kosten für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz wollten die Aufwendungen jedoch nicht steuerlich berücksichtigt wissen. Der BFH bestätigte, dass nur Aufwendungen für typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 Einkommenssteuergesetz bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.

Selbst wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde, handle es sich doch um bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden könne. Deren Kosten könnten selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird. Laut BFH ist die Entscheidung auf die gesamte Bestattungsbranche übertragbar.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50430 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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