Kein Anspruch auf nicht zugelassene Arzneimittel
Versicherte haben selbst bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf nicht zugelassene Arzneimittel. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zulassungserweiterung aufgrund einer aussagekräftigen Studienlage abgelehnt wurde, oder weil die vorgelegten Daten wegen methodischer Probleme der Datenauswahl und Datenanalyse den Nutzen nicht bestätigen konnten, entschied das BSG (Urt. v. 29.06.2023, Az. B 1 KR 35/21 R).
Ein nicht mehr gehfähiger Patient hatte ein Medikament beantragt, das nur für gehfähige Personen in der EU zugelassen ist. Anträge auf die Zulassung für andere Patienten hatte die Arzneimittelbehörde abgelehnt. Der Senat hält mit dieser Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Eine solche negative Bewertung des Arzneimittels im Zulassungsverfahren entfaltet eine Sperrwirkung für Ansprüche auf Kostenübernahme nach § 2 Absatz 1a SGB V.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53536 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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