Krankenkasse muss geschlechtsangleichende Operation nicht zahlen
Die Krankenkasse muss die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation bei einer non-binären Person nicht übernehmen, urteilte das BSG (Urt. v. 19.10.2023, Az. B 1 KR 16/22 R). Erforderlich sei eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, und daran fehle es bisher.
Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten (rund 5.000 Euro) für die Entfernung der weiblichen Brust. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen – und dabei bleib es auch beim BSG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53536 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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