Sollte man kennen: Zehn wich­tige BSG-Ent­schei­dungen 2023

von Tanja Podolski

02.01.2024

Elterngeld plus auch bei längerer Erkrankung

Die zwei zusätzlichen Elterngeldmonate gibt es auch, wenn ein Erziehungsberechtigter über die Lohnfortzahlung hinaus erkrankt ist (BSG, Urt. v. 07.09.2023, Az. B 10 EG 2/22 R). Eine andere Auslegung widerspreche der Zielsetzung des Elterngeldes Plus, das die partnerschaftliche Betreuung von Kindern und zugleich die wirtschaftliche Absicherung über eine Teilzeittätigkeit ermöglichen solle.

Nach § 4 Abs. 4 S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern zwar nur dann Anspruch auf vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Zudem ist in einer Richtlinie zur Umsetzung des BEEG ist festgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung bestehe.  

Nach Ansicht des BSG gelten Eltern im Rechtssinne auch dann als erwerbstätig, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht ausüben können, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht und die Arbeit voraussichtlich wieder aufgenommen wird. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53536 (abgerufen am: 20.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen