1976 – Das brandneue Strafvollzugsgesetz und die Freiheit in der Therapie
Ja, was ist denn schon dabei? Seit den 1970-er Jahren haben psychologisch und psychotherapeutisch gestaltete Therapien einerseits ungeheure Konjunktur, nicht zuletzt unter Menschen, die nur ein wenig wohlstandsmüde sind – um nicht das Klischee der gelangweilten Ingenieursgattin zu bemühen, die von der reichen Technikerkrankenkasse ein "rent a friend" bezahlt erhält.
Andererseits werden bis heute erhebliche Defizite beklagt, was die seelenkundliche Versorgung der Suchtkranken und der Straffälligen, der Depressiven und der akut auto- und fremdaggressiven Menschen angeht.
Angesichts der heutigen Verteilung von Überfluss und Mangel an Therapieangeboten wirkt ein Aufsatz von Bernhard Haffke (1943–) aus dem Jahr 1976 über das Zuviel und Zuwenig im therapeutischen (Teil-) Ansatz des damals brandneuen Strafvollzugsgesetzes relativ niedlich. Grob formuliert fragt Haffke im Jahr 1976, wie sich der Gedanke von Freiheit in der Therapie mit der Realität von Freiheitsentzug in der Haft vereinbaren lasse.
Damals immerhin hat das Wenige an therapeutischer Leistung noch große Hoffnungen (und Befürchtungen) geweckt: "Über den Widerspruch von Therapie und Herrschaft exemplifiziert an grundlegenden Bestimmungen des neuen Strafvollzugsgesetzes", ZStrW 1976, S. 607-652. Heute nehmen wir Mangel und Verschwendung öffentlicher Mittel hier einfach hin.
Bild: "Klapperfeldstrasse-ffm003" von I, Dontworry. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons
Martin Rath, Für das Recht in 2016: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18008 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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