1996 – Gesetzgebung zur Bekämpfung von ________________
"Gesetzgebung zur Bekämpfung _____________ ____________ ist tendenziell von Unehrlichkeit geprägt. Dies gilt in zweifacher Hinsicht: Zum einen werden überzogene Lageschilderungen eingesetzt, um zu untermauern, daß entsprechende Gesetze notwendig seien. Vor allem aber wird mit den dramatisierenden Gesetzesbegründungen suggeriert, daß eine auf ____________ ____________ maßgeschneiderte Problemlösung möglich sei."
Vor 20 Jahren publizierte die damals als Assistentin, heute als Strafrechtsprofessorin in Berlin lehrende Tatjana Hörnle zu den typischen Verlaufsformen strafrechtlicher Gesetzgebung in Deutschland (ZStrW 1996, 333-353). Ihr Beispiel: "Die Vermögensstrafe".
Im zeitlichen Abstand fragt man sich, mit welchen dämonischen Machenschaften der Gesellschaft die strafrechtlichen Staatsaktivitäten in den 1980-er/1990-er Jahren begründet wurden. Um es zu verraten: Damals war über den Auslassungsstrichen oben im Zitat "organisierte(r)" und "Kriminalität" zu notieren.
Heute fände sich dort wohl der internationale Terrorismus. Für Morgen wird sich schon die nächste Bedrohung finden, die der Gesetzgeber durchs mediale Dorf treiben kann.
Bild: Martin Rath
Martin Rath, Für das Recht in 2016: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18008 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag