Zu den Dingen, die früher immer schon besser waren als heute, zählte das Arbeitsleben. Genauer gesagt: das Arbeitskampferleben. Vom Arbeiter wurde einst in unregelmäßigen Abständen verlangt, dass er für Kaiser, Führer, Volk und Vaterland in den Krieg zog oder doch wenigstens in der Kaserne lernte, sich zu diesem Zweck diszipliniert zu verhalten.
Dass er Disziplin gelernt hatte, kam dem Arbeiter dann auch entgegen, wenn er etwas ganz Verbotenes tat, wenn er also in den Streik trat. Ein von gewerkschaftlichen Feldwebeln geführter Arbeitskampf kam dem Reserveoffizier im Richterornat gleich viel weniger bedrohlich vor. Noch in jüngster Vergangenheit streiften sich Streikende stets Müllsäcke mit Gewerkschaftsaufdruck über, weil uniformierte Ordnung einfach sein muss.
Nachdem sich aber die Gerichte beispielsweise 2009 geweigert hatten, Flashmobs im Arbeitskampf als unerlaubtes Partisanentum zu sanktionieren, wurde die Frage diskutiert, ob Streiks nunmehr in formlose Konflikte ausufern müssten, frei nach Matthias Beltz: "Parmesan und Partisan, wo sind sie geblieben. Parmesan und Partisan, beide sind zerrieben."
Gänzlich zerrieben haben sich die Arbeitskämpfenden bisher aber noch nicht. Gleichwohl besteht Bedarf daran, die Chancen- und Risikoverteilung im Arbeitskampf stets von Neuem in den Blick zu nehmen. Eine historische Rechtsprechungsanalyse mit Blick auf die gegenwärtige Handlungsmachtverteilung liefert:
Lydia Kleist: "Hat der Grundsatz der Kampfparität noch Bestand? Eine kritische Analyse der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts seit der Jahrtausendwende". Dissertation Universität Bremen 2015 (Verlag Dr. Kovač), Hamburg 2015
Martin Rath, Aktuelle rechtswissenschaftliche Dissertationen: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18689 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag