Eine Offenheit der Kommunikation, die Vorkehrungen für die Medienvielfalt durch die Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit trifft, diene nicht allein der der Verwirklichung des Individuums und seiner Persönlichkeitsentfaltung, sondern auch den überindividuellen Interessen der Gesellschaft und der Demokratie.
Pflichten des Staates, die sich aus diesem Wert der Kommunikationsdienstleistungen ergeben, müssten sich auch auf das Internet als Kommunikationsraum auswirken.
In seiner 2015 in Hamburg vorgelegten Dissertation "Die Netzneutralität des Grundgesetzes" weist Lennart Ziebarth einer der wenig bekannten, vom heutzutage meist schamlos pragmatischen verfassungsändernden Gesetzgeber eingefügten Norm ihren Wert zu. Die Rede ist von der Pflicht des Bundes, "im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen" zu gewährleisten: Art. 87 f Grundgesetz.
Die Sache mit der Netzneutralität kann man sich ganz schlicht als gleichberechtigten Datenfluss ohne Ansehen von Sendern, Empfängern und Inhalten vorstellen. Ganz so einfach ist sie natürlich nicht zu handhaben im großen Knäuel historischer und dogmatischer Distinktionen der verschiedenen Kommunikationsmittel und ihrer jeweiligen Freiheiten, das Ziebarth auseinandernimmt, um zu den einzelnen Gewährleistungsansprüchen gegen den Staat vorzudringen.
Seine Arbeit macht ein bisschen wehmütig: Früher konnten sich aus Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsgebot noch revolutionäre juristische Diskussionen entwickeln, heute braucht es für die kaum weniger wichtigen Kommunikationsrechte der gründlichen analytischen und dogmatischen Vorarbeit:
Lennart Ziebarth: "Die Netzneutralität des Grundgesetzes". Dissertation, Universität Hamburg 2015. Baden-Baden (Nomos-Verlag) 2016.
Martin Rath, Aktuelle rechtswissenschaftliche Dissertationen: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18689 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag