7/7: OVG Berlin: No Snacks on a Plane
Vergessen Sie den Haakjöringsköd-Fall. Hier kommt - beziehungsweise fliegt - der Flensburger Fördetopf – oder eben auch nicht, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin klarstellte. Nach langer Zeit steht damit endlich fest, dass 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g "Flensburger Fördetopf" – ein Matjeshering in Mayonnaise – nichts im Handgepäck eines Fluggasts zu suchen hatten.
Bei der Sicherheitskontrolle nahm die nach reichlicher Diskussion hinzugezogene Bundespolizei dem später klagenden Mann seine deftigen Leckereien ab, bevor er schließlich ohne eigene Verpflegung den Flug antrat. Er wollte die Rechtswidrigkeit der Entsorgung seiner Snacks feststellen lassen, denn immerhin eigneten sich Käse und Fisch nicht zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Flugzeugen, argumentierte er.
Wie schon das Verwaltungsgericht zeigte sich aber auch OVG Berlin am Ende unbarmherzig: Der Mann habe die hinreichend bestimmten Handgepäck-Vorgaben nicht eingehalten. "Derartige Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen", die seine Speisen nun einmal darstellten, dürften allenfalls in den üblichen durchsichtigen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern mitgeführt werden. Auch habe die Polizei richtig gehandelt, indem sie etwa den Krabbensalat nicht auf Flüssigsprengstoff geprüft habe – denn dazu sei sie überhaupt nicht verpflichtet gewesen.
Marcel Schneider, Unverhältnismäßig, provokant, haarsträubend: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26173 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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