AG Frankfurt glaubt Angeklagtem nicht: 1,32 Pro­mille durch den Ver­zehr von Schnap­spra­linen?

08.11.2024

Pralinen, Promille, Polizei: Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kassierte ein Mann Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug. Seine Geschichte, er habe sich unerkannt durch den Verzehr von Schnapspralinen alkoholisiert, glaubte das Gericht nicht.

Leckere Schokoladenpralinen sind etwas Feines. Doch was, wenn sich in diesen mehr befindet, als man herausschmecken kann? Dass ihm genau das passiert sei, behauptete ein Angeklagter vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, als er sich für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss (§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)) verantworten musste. Wie sonst hätte er auf stattliche 1,32 Promille kommen können, obwohl er betonte, keinen Tropfen Alkohol zu sich genommen zu haben?

Der in diesem Fall Angeklagte ist ein Mann aus Hessen. Nach einem Saunagang hat er nach eigenen Angaben eine Pause benötigt und sich für eine Weile in seinem Auto niedergelegt. Nach dem Dösen sei er von einem Pärchen geweckt worden, das ihm einen Beutel Pralinen angeboten haben soll. Hungrig und ohne das Geschenk zu hinterfragen, habe er zugegriffen und gleich mehrere der tischtennisballgroßen Schokoköstlichkeiten verzehrt.

Wenig später fuhr er los und es kam zu dem Zwischenfall, wegen dem er letztlich vor dem AG Frankfurt am Main stand: Eine Polizeistreife hielt den Mann an, da er eine rote Ampel überfahren hatte. Doch die Polizei hatte nicht nur den Verkehrsverstoß, sondern auch einen starken Alkoholgeruch bemerkt – der Angeklagte wurde zum Atemtest gebeten. Der brachte ein Ergebnis von 1,4 Promille hervor, der anschließende Blutalkoholtest einen Wert von 1,32 Promille. Vor dem AG ging es nun um die Frage, wie glaubhaft die Ausführungen des Mannes sein können, der angab, jedenfalls nicht bewusst Alkohol konsumiert zu haben.

"Es hat nur leicht gebrannt"

In der Verhandlung hakte das Gericht nach und fragte, welche Art von Pralinen ihm von dem ominösen Pärchen angeboten worden waren, wie er behauptete. Der Mann erklärte daraufhin, es habe sich um schwarze Zartbitterpralinen gehandelt. Beim Verzehr habe er lediglich den Geschmack von Schokolade wahrgenommen, der Alkohol sei ihm nicht aufgefallen – "es hat nur leicht gebrannt", sagte er vor Gericht.

Die Nachfrage des Gerichts, ob in den Pralinen Flüssigkeit enthalten war, bejahte der Angeklagte. Als man ihm daraufhin die Frage stellte, ob er nicht hätte annehmen müssen, dass es sich um alkoholische Flüssigkeit handelte, antwortete er, dass er sich einfach über das Geschenk gefreut und sich keine Gedanken gemacht habe. Dabei seien die Pralinen "etwa so groß wie ein Tischtennisball" gewesen – und er habe "viele" davon gegessen, mindestens acht oder neun, vielleicht sogar mehr.

Sachverständiger rechnet in "Mon Chéri"-Pralinen um

Um die Glaubwürdigkeit dieser Geschichte zu überprüfen, holte das Gericht sogar ein Gutachten ein. In diesem rechnete der Sachverständige zu Veranschaulichungszwecken um, wie viele kleine Schnapspralinen der bekannten Marke "Mon Chéri" der Mann hätte essen müssen, um die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu erreichen. Ergebnis: etwa 0,2 bis 0,3 Liter hochprozentigen Alkohol (40 bis 60 Prozent), was mindestens 132 "Mon Chéri"-Pralinen entspreche.

Das bestätigte das ohnehin schon skeptische Gericht in seiner Tendenz. In seiner Entscheidung führt es deshalb aus: Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten annehme, dass er nicht nur neun, sondern sogar zwölf der tischtennisballgroßen Pralinen gegessen habe, hätte jede dieser Pralinen mehr als zwei Zentiliter eines 40-prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen. In Anbetracht dieser Menge kam das Gericht zu dem Schluss, dass es mehr als unwahrscheinlich sei, dass der Angeklagte die alkoholische Füllung der Pralinen nicht bemerkt haben könne. 

Insofern ist es aus Sicht des Gerichts "absolut fernliegend", dass der Mann die Schokolade als harmlosen Snack missverstanden habe. Das Gericht wertete seine Aussage daher als eine unplausible Schutzbehauptung und verurteilte den Angeklagten schließlich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Urt. v. 29.08.2024, Az. Az. 907 Cs 515 Js 19563/24). Neben einer Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Frankfurt glaubt Angeklagtem nicht: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55819 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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