4: Mietpreisbremse soll weiter bremsen
Es ist ein Dauerthema für alle, die in Ballungsräumen wohnen: steigende Mieten und Verdrängung. Während die politische Diskussion 2019 vor allem im Zeichen des "Mietendeckels" stand, hatte das BVerfG zur bereits 2015 eingeführten "Mietpreisbremse" gem. § 556d BGB zu entscheiden. Das Instrument ist ein sozialpolitisches Prestige-Projekt der SPD. Nach der Norm darf die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Die Länder wurden gleichzeitig ermächtigt, für eine Dauer von fünf Jahren solche Gebiete mit einer Rechtsverordnung auszuweisen und dort die Mietpreisbremse in Kraft zu setzen.
Die Vorlagen sahen die Karlsruher Richter als unzulässig an, die Verfassungsbeschwerde nahmen sie nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 18.07.2019, Az. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18). Zwar gebe es einen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG, der sei aber gerechtfertigt, entschied das BVerfG. Denn, so die Richter, "der gesetzgeberische Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, liegt im öffentlichen Interesse".
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39415 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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