2: Hartz IV: Fördern und Fordern – und Sanktionen
Wer als Arbeitsloser ein Jobangebot oder eine Fördermaßnahme ablehnt oder abbricht, dem wurden bislang beim ersten Mal nach § 31a Sozialgesetzbuch (SGB) II die Leistungen um 30 Prozent gekürzt, beim zweiten Mal um 60 Prozent, bei weiteren Weigerungen entfällt die Leistung ganz.
Der Erste Senat des BVerfG hält die Sanktionen grundsätzlich für verfassungsgemäß, er begrenzt ihre Höhe aber auf eine 30-prozentige Kürzung (Urt. v. 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16). Die stärker einschneidenden Kürzungen seien verfassungswidrig.
Die Richter betonten, dass das menschenwürdige Existenzminimum "einheitlich" geschützt werde. Die Kürzung könne also nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass nur "Randbereiche" des Existenzminimums betroffen werden.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39415 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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