3: Hausverbot: Keine Wellness mit dem Mann von der NPD
Der ehemalige NPD-Vorsitzende Udo Voigt scheiterte im August nach langem Rechtsstreit um sein Hausverbot in einem brandenburgischen Wellnesshotel auch vor dem BVerfG (Beschl. v. 27.08.2019, Az. 1 BvR 879/12). Im Dezember 2009 hatte er mit seiner Frau vier Tage in Bad Saarow am Scharmützelsee verbringen wollen. Das Hotel bestätigte die Buchung zunächst, schrieb ihm aber später, dass ein Aufenthalt nicht möglich sei. Als Voigt nachhakte, erteilte ihm das Hotel ein Hausverbot. Seine politische Überzeugung sei nicht mit dem Ziel des Hauses vereinbar, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.
Die Karlsruher Richter nahmen Voigts Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch den speziellen Gleichheitsrechten aus Art. 3 GG ergebe sich im Wege der mittelbaren Drittwirkung ein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten, so die Richter.
Grundsätzlich könne jede Person frei darüber entscheiden, mit wem sie wann und unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließe und wie sie hierbei von ihrem Eigentum Gebrauch machen wolle, erläutert das BVerfG. Ausnahmen davon, wie der Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben oder das Ausnutzen einer Monopolstellung, lägen nicht vor.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39415 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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