Sollte man kennen: Neun wich­tige BSG-Ent­schei­dungen aus 2022

von Tanja Podolski

03.01.2023

9/9 Kinderzuschlag nur für erwerbsfähige Eltern

Wer nicht erwerbsfähig ist, kann auch keinen Kinderzuschlag bekommen. Denn den Zuschlag könne nur beziehen, wer hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Das wiederum setze voraus, dass die antragstellende Person erwerbsfähig ist, entschied der 7. Senat (Urt. v. 13.07.2022, Az. B 7/14 KG 1/21 R).

Den Kinderzuschlag können Eltern erhalten, die zwar genug für sich selbst verdienen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Voraussetzung ist aber, dass ein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, und das SGB II setzt wiederum die Erwerbsfähigkeit voraus. Bei den klagenden Eheleuten war dies gerade nicht gegeben, Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Und damit, entschied das BSG, konnten sie auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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