Rauchende Schüler sind nicht unfallversichert, ebenso wenig Beschäftigte beim gemeinsamen Fußball-Cup - Bewerber beim Kennenlern-Tag aber schon. Zudem führen überlange Prozesse zu Schadensersatz. Hier die wichtigsten Entscheidungen des BSG:
1/9 Entschädigung nach Krankheit des Richters
Verfahren dauern ihre Zeit - und sie dauern noch länger, wenn der zuständige Richter krank wird. Dauert die Verzögerung jedoch unangemessen lange, so führt dies zu einer Entschädigungspflicht des Staates aus § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Für jedes Jahr der Verzögerung wird ein auszugleichender Nichtvermögensschaden in Höhe von 1.200 Euro gesetzlich vermutet.
So auch in dem Fall aus der Hauptstadt: Über viereinhalb Jahre hatte der Kläger in Berlin ein Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld geführt. Die lange Verfahrensdauer beruhte u.a. auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden. Der Kläger bekam vorprozessual 1.200 Euro Entschädigung vom Land Berlin und weitere 1.300 Euro vom Entschädigungsgericht zugesprochen. Das hat jedoch u.a. drei Monate der gerichtlichen Untätigkeit im Ausgangsverfahren pauschal als nicht entschädigungspflichtig angesehen, weil die Erkrankung des zuständigen Kammervorsitzenden insoweit einen Fall höherer Gewalt darstelle.
Bei Sozialprozessen gilt regelmäßig bis zu zwölf Monate je Instanz als entschädigungsfreie "Vorbereitungs- und Bedenkzeit", entschied schließlich das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 2/20 R). Pro entschädigungspflichtigen Monat bekommt ein Kläger pauschal 100 Euro, das machte in diesem konkreten Fall eine Entschädigung von insgesamt 2.800 Euro.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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