5/9 Trinkgeld ist kein Einkommen
Eine Servicekraft in der Gastronomie muss sich das Trinkgeld nicht auf die ALG II-Leistung anrechnen lassen, entschied das BSG (Urt. v. 13.07.2022, Az. B 7/14 AS 75/20 R).
In dem zugrunde liegenden Fall wollte das Jobcenter einer Frau den Anspruch auf ALG II mindern, weil sie 25 Euro monatlich Trinkgeld bekam. Das BSG hat jetzt klargestellt, dass das so nicht möglich ist - Trinkgeld sei nur eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehe.
Eine Ausnahme zu dieser Regel besteht nur dann, wenn das Trinkgeld zehn Prozent des Regelbedarfs übersteige. Denn dann sei es so hoch, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Der Regelbedarf umfasst das, was zur Sicherung des Lebensunterhalts und zum Leben in einer Gemeinschaft notwendig ist. Er ist das sogenannte sozio-kulturelle Existenzminimum.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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