7/9 Unfallversicherung beim ehrenamtlichen Adventssingen
Ein Unfall auf dem Weg zum öffentlichen Adventssingen in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde kann einen Arbeitsunfall darstellen, entschied das BSG (Urt. v. 08.12.2022, Az. B 2 U 19/20 R). Denn seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen aus 2004 sei der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig, betonte das BSG. Ausreichend sei seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Abs 1 Nr. 10 Buchst b SGB VII).
Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Sie sei also für eine private Organisation mit ausdrücklicher Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig gewesen. Denn das Adventssingen des privat organisierten Frauenchores habe freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung stattgefunden.
Dass die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte, stehe dem versicherten Ehrenamt nicht entgegen. Denn, so das BSG, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Freude daran oder an der Gemeinschaft ausgeübt wird, gehöre zum Wesen des Ehrenamts.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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