Sollte man kennen: Neun wich­tige BSG-Ent­schei­dungen aus 2022

von Tanja Podolski

03.01.2023

3/9 Gesellschafter-Anwälten können sozialversicherungspflichtig sein

Als Anwalt zugelassene Gesellschafter-Geschäftsführer können als Angestellte der GmbH im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sein. Das gilt dann, wenn sie nicht über 50 Prozent oder mehr an der Gesellschaft beteiligt sind oder über umfangreiche Möglichkeiten im Gesellschaftsvertrag verfügen, für sie negative Beschlüsse zu verhindern. Allein die Tatsache, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, die Betroffenen also unabhängige Organe der Rechtspflege sind, steht dem nicht entgegen, so das BSG (Urt. v. 28.06.2022, Az. B 12 R 4/20 R).

In dem Fall aus Mannheim klagten fünf Rechtsanwälte und Gesellschafter-Geschäftsführer einer RA-GmbH, die von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zugelassen waren. Sie arbeiteten weisungsfrei und unabhängig und übernahmen Anwaltsaufträge, führten insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte aus. Sie hielten zunächst jeweils 20 Prozent, nach Ausscheiden eines Klägers 25 Prozent der Gesellschaftsanteile.

In der konkreten Ausgestaltung aber sah das BSG typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung und damit auch bei diesen Geschäftsführern eine Sozialversicherungspflicht. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Geschäftsführer-Gesellschafter einer RA GmbH über eine Sperrminorität verfügen oder Mehrheitsgesellschafter wären.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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