Seit Beginn des Jahres beherrscht das NetzDG die Schlagzeilen. Medien, Politik und soziale Netzwerke überschlagen sich förmlich vor Kritik. Dabei gerät einiges durcheinander, was unbedingt getrennt werden sollte. Ein Überblick.
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), heißt der Stein des Anstoßes in diesen Tagen. Das Gesetz aus dem Haus von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) entfaltet seit dem 1. Januar dieses Jahres seine ganze Wirkung.
Nach dem Gesetz sind soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern verpflichtet, rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern auf den Plattformen verbreitet werden, nach entsprechenden Beschwerden binnen kurzer Zeit zu löschen. Außerdem müssen sie nach § 3 NetzDG ein effektives Beschwerdemanagement sowie nach § 5 NetzDG einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland vorhalten. Auf diese Weise will die Bundesregierung gegen "Hate Speech" und "Fake News" als große Probleme des Internets vorgehen.
Doch nun steht das NetzDG plötzlich in dem Ruf, ein "Zensurgesetz" zu sein oder die sozialen Netzwerke zu Richtern zu erheben. Die harsche Kritik verlangt nach einer sachlichen Analyse der wesentlichen Behauptungen zum NetzDG.
Eine Löschpflicht bestand schon vor dem NetzDG
Jein, denn hier scheiden sich die Geister. So wird angeführt, die sozialen Netzwerke seien auch vor Inkrafttreten des NetzDG verpflichtet gewesen, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Die regelmäßig zitierte Norm ist dabei § 10 Telemediengesetz (TMG). Sie statuiert zwar genau genommen keine unmittelbare Verpflichtung zum Löschen rechtswidriger Inhalte, sieht allerdings vor, dass ein Plattformbetreiber bei Kenntnis einen rechtswidrigen Inhalt löschen muss, will er nicht selbst dafür verantwortlich gemacht werden. Daneben könnten nach bisheriger Rechtslage je nach Fall auch zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Störerhaftung zu einer Löschpflicht führen. Erforderlich war dazu jedoch bisher, dass der Betroffene selbst seine Ansprüche geltend machte.
Fazit: Eine grundsätzliche Löschpflicht wie nun mit dem NetzDG bestand vorher nicht. Es gab jedoch Regelungen, die eine vergleichbare Rechtslage konstruierten - nur, dass diese selten durchgesetzt wurde, vor allem, weil Betroffene selbst tätig werden mussten, ohne dass die Betreiber der Plattformen etwa mit Bußgeldern zu rechnen hatten. Vor diesem Hintergrund trägt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz seinen Namen zurecht: Es geht nicht um eine Beschränkung dessen, was gesagt werden darf, sondern darum, die Durchsetzung eines Anspruchs auf Löschung von bestimmten Inhalten zu erleichtern.
Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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