Soziale Netzwerke werden zu Richtern erhoben
Nein. Oft ist dieser Tage zu lesen, dass soziale Netzwerke nun zu Richtern erhoben würden. Das hat das NetzDG aber nie vorgesehen und tut es bis heute nicht. Es erlegt den Digitalkonzernen zwar die Pflicht auf, rechtswidrige Beiträge binnen einer Frist zu löschen. Doch das hat wenig mit der Rolle des gesetzlichen Richters zu tun, auf den jeder gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) einen Anspruch hat.
Ein Strafrichter kann ein Strafurteil, beispielsweise eine Verurteilung wegen der beim NetzDG besonders relevanten klassischen Äußerungdelikten wie Beleidigung oder Volksverhetzung sprechen, ein Zivilrichter etwa die Unterlassung oder Löschung einer bestimmten Äußerung vorschreiben. All dies können die Netzwerke nach wie vor nicht. Ihre Aufgabe nach dem NetzDG ist einzig die, Beiträge von ihrer Seite zu entfernen. Die Kompetenz, Äußerungen allgemein zu untersagen oder gar eine Strafe aufzuerlegen, bleibt den Richtern vorbehalten.
Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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