Für die Entscheidungen bräuchten die Netzwerke juristisches Know-How
Das ist an sich erst einmal richtig. Das NetzDG verwendet wiederholt den Begriff "rechtswidrige Inhalte" und impliziert damit eine juristische Beurteilung. Für diese braucht es naturgemäß auch den entsprechenden Sachverstand.
Andererseits ist der Begriff auch irreführend. So meint rechtswidrig nicht jeden Verstoß gegen die Rechtsordnung, sondern vielmehr nur gegen eine der in § 1 Abs. 3 NetzDG abschließend aufgeführten Normen. Der Überprüfungsmaßstab bleibt dementsprechend überschaubar. Zumal juristische Expertise den Internetkonzernen durchaus zur Verfügung stehen dürfte.
Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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