Die Netzwerke müssen sehr schnell entscheiden
Stimmt. Das NetzDG erlegt den sozialen Netzwerken neben der Einrichtung eines transparenten und ständig verfügbaren Beschwerdeverfahrens (§ 3 Abs. 1) und der Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5) vor allem die Pflicht auf, rechtswidrige Inhalte schnell zu löschen.
Dies muss nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde eines Nutzers, in anderen Fällen grundsätzlich binnen einer Woche geschehen.
Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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