NetzDG zum Mitreden: Warum Twitter nicht ver­ur­teilt

von Maximilian Amos

11.01.2018

Netzwerke werden zu viel löschen, weil sie sonst Bußgelder zahlen müssen

Die vielfach geäußerte Furcht vor Overblocking - also dass Netzwerke aufgrund der drohenden Bußgelder eher zu häufig als zu selten löschen werden - ist nicht gänzlich unbegründet. Wenngleich man darüber streiten kann, ob die kurz nach der vollen Entfaltung des Gesetzes zum Jahresbeginn aufgetretenen Fälle wie der des Satire-Magazins "Titanic" als Beweis für eine generelle Overblocking-Tendenz taugen, so besteht dennoch die Möglichkeit. Gefördert wird diese Tendenz sicherlich dadurch, dass die Unternehmen keine Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie einen Post löschen, der nicht hätte gelöscht werden müssen. 

Dagegen drohen nach dem Bußgeld-Katalog in § 4 bei Verstoß gegen die Pflichten aus dem Gesetz Strafzahlungen im hohen Millionen-Bereich, wenn nicht gelöscht wird, obwohl hätte gelöscht werden müssen. Auch hier lohnt es sich jedoch, genau hinzuschauen: Die Bußgeldvorschrift nimmt eben nicht direkt Bezug auf einen Verstoß gegen die Löschpflichten aus § 3, sondern sieht Bußgelder nur für den Fall vor, dass "entgegen § 3 Absatz 1 S. 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig" vorgehalten wird.  Sie will also nur systematisches Versagen sanktionieren, das Stehenlassen eines einzelnen oder auch mehrerer Posts mit fragwürdigem Inhalt dürfte für die Unternehmen kaum eine Gefahr darstellen. 

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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