Das NetzDG verletzt die Meinungsfreiheit
Möglicherweise, wenn sich auch die Frage stellt, ob durch die Verpflichtung von Netzwerken, Inhalte zu löschen, die gerade nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (rechtswidrig!), ein staatlicher Eingriff konstruiert werden kann.
Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass die im GG festgeschriebene Meinungsfreiheit zunächst einmal nur gegen den Staat schützt. Der (ggf. im Einzelfall unberechtigte) Löschungsakt nach dem NetzDG erfolgt aber durch private Unternehmen. Wie nun bspw. der Privatdozent Dr. Mathias Hong in seinem Beitrag auf verfassungsblog.de anmerkt, sind Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch unter Privaten zu berücksichtigen. Bei der Frage nach einer Grundrechtsverletzung durch das Gesetz spielt dies aber keine Rolle.
Maximilian Amos, NetzDG zum Mitreden: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26419 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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