Nicht ausgewogen, vielfältig oder sparsam – das hält eine Klägerin vor dem VG Freiburg vom Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zahlen muss sie aber trotzdem, so das Gericht. Das Programm sei nicht "offenkundig" mangelhaft.
Wer mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nichts anfangen kann, muss trotzdem den Rundfunkbeitrag zahlen. Schließlich ist das Programm nicht "offenkundig" mangelhaft. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschieden (Gerichtsbescheid v. 11.09.2024, Az. 9 K 2585/24).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk "aufgrund struktureller und systematischer Missstände" seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag verfehle. Das Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit. Laut Gerichtsbescheid kritisiert sie etwa Verstöße gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik und, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden. Die Klägerin sieht in dem Programm damit keinen individuellen "Vorteil" – und entsprechend keine Rechtfertigung dafür, auch noch eine Gegenleistung in Form eines Beitrags zahlen zu müssen.
Das VG hat dieser Argumentation jedoch eine Absage erteilt. Es sei Aufgabe der Rundfunkräte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen – und eben nicht der Gerichte. Erst bei "offenkundigen" Mängeln wäre das ein Fall fürs VG. Die Klägerin hatte keine Rechtsmittel mehr eingelegt, die Entscheidung des VG ist rechtskräftig geworden.
Keine Vorlage an das BVerfG
Allerdings stellt das VG klar, dass in einem Fall eben doch eine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids begründet sein könnte – nämlich, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit "offenkundig" seien. Das sei aber nicht der Fall. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Dies ergebe sich aus der Entscheidung aus dem Jahr 2021, in der das Karlsruher Gericht das Land Sachsen-Anhalt zur Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags verpflichtet habe.
Da das VG außerdem von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt ist, werde es das Verfahren nicht aussetzen und nicht dem BVerfG vorlegen.
Da sowohl die Klägerin in diesem Fall als auch weitere Kläger in ähnlichen Fällen vor dem VG Freiburg ihre Klagen mit einem aus dem Internet heruntergeladenen, entgeltlichen Mustertext begründet hätten, habe diese Entscheidung Bedeutung für zahlreiche weitere, die das VG noch zu entscheiden habe.
Der Rundfunkbeitrag beschäftigt die Gerichte immer wieder. So musste bereits der Europäische Gerichtshof klären, dass er nur ausnahmsweise auch in bar gezahlt werden kann. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich ist verfassungsgemäß, hat das BVerfG klargestellt. Und: Hotels müssen nicht zahlen, wenn sie keinen Rundfunk- oder Internetempfang anbieten, so das Bundesverwaltungsgericht.
pdi/LTO-Redaktion
VG Freiburg zu Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55699 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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