10/11: Mehr als bloßes "Notice and take down"
Dürfen die sozialen Netzwerke wie Facebook dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Äußerungen auf ihren Plattformen nicht nur zu löschen, sondern selbst nach weiteren wort- bzw. sinngleichen Inhalten zu suchen und diese ebenfalls zu entfernen? Das wollte der Österreichische Oberste Gerichtshof vom EuGH wissen. Der sagte: Ja, das ist schon möglich (Urt. v. 04.10.2019, Az. C-18/18).
Zwar gilt nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie weiterhin, dass die Plattformbetreiber nicht allgemein verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen "zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen". Aber das was technisch möglich ist, könne man durchaus verlangen: Dazu gehöre es, wortgleiche Äußerungen zu löschen, unter Umständen aber auch sinngleichen Inhalte zu sperren. Für letzteres gelten allerdings enge Grenzen: Die Aussage muss im Vergleich zum Inhalt der Ursprungsäußerung im Wesentlichen unverändert geblieben sein und die Einzelheiten umfassen, die in der gerichtlichen Verfügung genau bezeichnet sind.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39207 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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