9/11: Europäische Grenzen für das Recht auf Vergessen
Vor fünf Jahren hatte der EuGH mit einem Grundsatzurteil ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet eingeführt. Nun präzisierte er das in zwei Entscheidungen (Urteile vom 24.09.2019, Az. C-136/17 und C-507/17) und setzte ihm dabei gewissermaßen geographische Grenzen: Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste zwar nicht weltweit, aber in allen EU-Versionen der Suchmaschine löschen. Außerdem sollen sie Internetnutzer möglichst davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Zudem müssten Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen führen, auf Antrag nicht zwingend gelöscht werden. Suchmaschinenbetreiber müssten aber prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer zu schützen.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39207 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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