7/11: Kein "ewiges Widerrufsrecht"
Es ging um die Eheleute Romano, einen Kredit für den Hausbau und das "ewige Widerrufsrecht", das nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH bestehen sollte, sobald ein Unternehmer nicht ordnungsgemäß über Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen unterrichtet hat.
Der EuGH setzte dem allerdings ein Ende (Urt. v. 11.09.2019, Az. C-143/18): Auch bei Fernabsatzverträgen erlösche ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt werde. Und um zu diesem Ergebnis zu kommen, habe der BGH eben "erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern", um zu einer Auslegung des BGB zu kommen, die mit der EU-Richtlinie zum Fernabsatz vereinbar ist.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39207 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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