8/8: Ämterhäufung aus Spargründen bei Richtern ist unzulässig
Mit Steuerrecht hatte ein Beschluss des BFH vom März nur am Rande zu tun, dafür umso mehr mit Sparmaßnahmen der Bundesländer in der Richterschaft: Die obersten Finanzrichter in München haben im März ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben - wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung (Beschl. v. 14.03.2019, Az. V B 34/17).
Denn der Präsident des FG war zum damaligen Zeitpunkt auch Präsident des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und leitete an beiden Obergerichten fünf verschiedene Senate. Die beiden Stellen waren aus Spargründen im Jahr 2013 mit demselben Richter besetzt worden.
Auslöser war ein Steuerstreit zwischen einer Kurklinik und dem örtlichen Finanzamt, den die Klinik in der ersten Instanz gewonnen hat. Der vom Doppelpräsidenten geleitete Senat ließ keine Revision zu. Das Finanzamt legte in München Nichtzulassungsbeschwerde ein und argumentierte, der Chef des Finanzgerichts sei wegen seiner vielen Aufgaben überfordert.
Der BFH hob die Entscheidung des FG wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Nach Ansicht des BFH müsste ein Doppelpräsident mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitskraft für seinen Senat im Finanzgericht arbeiten. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts enthielt aber hierzu keine Angaben, deswegen ergab sich schon daraus ein Besetzungsmangel.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es inzwischen keinen Doppelpräsidenten mehr. Das Land hatte schon im Januar angekündigt, die Personalunion zu beenden, wenn der Amtsinhaber Ende September pensioniert wird.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39345 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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