Sollten Juristen kennen: 8 wich­tige BFH-Urteile aus 2019

von Dr. Anja Hall

23.12.2019

2/8: Keine Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe

Nach der Attac-Entscheidung fällte der BFH in diesem Jahr ein weiteres Urteil, das gemeinnützige Einrichtungen betrifft: Die Umsätze sogenannter Zweckbetriebe unterliegen nicht der ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent (Urt. v. 23.07.2019, Az. XI R 2/17). Damit müssen viele gemeinnützige Einrichtungen prüfen, ob sie in ihren "Zweckbetrieben" – das können Cafés oder Läden sein - Umsatzsteuer in der richtigen Höhe abführen.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem ein Bistro betreibt, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten. Der Verein begehrte für die Bistro-Umsätze den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, das Finanzamt setzte aber den üblichen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent an.

Zu Recht, entschied der BFH. Wolle der Zweckbetrieb den ermäßigten Umsatzsteuersatz, dürfe er entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmen stehen, die der Regelbesteuerung unterliegen, oder die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins müssten mit den Leistungen des Zweckbetriebs selbst verwirklicht werden. Das ist hier aber aus Sicht der Finanzrichter nicht der Fall: Zum einen sei der Verein mit seinem Bistro in Wettbewerb zu anderen Gastronomen getreten. Zum anderen dienten die Umsätze, die er dort erwirtschaftet, in erster Linie den Zwecken der Bistrobetreiber und seien daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.

Zitiervorschlag

Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39345 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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