5/8: Eine Fahrschule ist keine Universität
Fahrschulen müssen für ihren Unterricht auch weiterhin die Umsatzsteuer ausweisen, entschied der BFH im Mai (Urt. v. 23.05.2019, Az. V R 7/19, V R 38/16). Sie seien nicht mit Universitäten und Hochschulen vergleichbar, die ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei anbieten können.
Geklagt hatte eine deutsche Fahrschule, die für ihren Fahrschulunterricht keine Umsatzsteuer auswies. Sie war der Ansicht, ihr Unterricht verfolge wie die Schule oder Universität das Ziel, die berufliche Zukunft der Fahrschüler mitzugestalten. Ohne Führerschein sei die Aufnahme mancher Berufe schließlich nicht zu realisieren. Die BFH-Richter zweifelten, ob an dieser Argumentation nicht doch etwas dran sei und legten die Frage dem EuGH vor.
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass es in puncto Wissensvermittlung zwischen einer Hochschule und einer Fahrschule gravierende Unterschiede gibt. Die universitäre Ausbildung sei geprägt durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites Spektrum von Stoffen. Zu lernen, wie man ein Auto fährt, genüge diesen Kriterien aber nicht, so der EuGH. Bei dem Wissen, das eine Fahrschule vermittelt, handele es sich um Spezialwissen.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39345 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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