6/8: "Unverzüglich" heißt: maximal sechs Monate
Nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kann die Erbschaft eines Familienheimes steuerfrei sein. Zum Beispiel dann, wenn das Haus bis zuletzt vom Erblasser bewohnt wurde, der Erbe "unverzüglich" nach dem Erbfall die Eigennutzung des Hauses anzeigt und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Was unter "unverzüglich" zu verstehen ist, klärte der BFH im Mai (Urt. v. 28.05.2019, Az. II R 37/16). Demnach muss der Erbe innerhalb von sechs Monaten selbst dort einziehen.
Geklagt hatte ein Mann, der erst zweieinhalb Jahre nach dem Tod seines Vaters in das geerbte Haus eingezogen ist. Er hatte sich über zwei Jahre damit Zeit gelassen, Angebote von Handwerkern zur Renovierung des Hauses einzuholen.
Das Finanzamt lehnte daher eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ab. Zu Recht, so der BFH. Nach einem Zeitraum von über zwei Jahren könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Erbe das Haus "unverzüglich" zur Selbstnutzung angezeigt hat. Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Steuerbefreiung nämlich nur in den ersten sechs Monaten nach Erbfall in Betracht.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39345 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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