7/8: Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung voll absetzbar
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kann die Kosten für Möbel und Hausrat als Werbungskosten absetzen. Einen Höchstbetrag gibt es dabei nicht, urteilte der BFH im April (Urt. v. 04.04.2019, Az. VI R 18/17). Die obersten Finanzrichter widersprachen damit der Finanzverwaltung. Sie war der Ansicht, dass solche Kosten auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro begrenzt sind.
Im Streitfall machte ein Mann, der aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führte, die Kosten für Miete und Einrichtung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 Euro pro Monat an. Es argumentierte, dass Aufwendungen für die Unterkunft nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nur bis zu dieser Höhe absetzbar seien.
Allerdings handele es sich bei den Kosten gar nicht um Aufwendungen für die Unterkunft, so der BFH. "Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen", stellte das Gericht klar. In anderen Worten: Wer Geld ausgibt, um Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände zu kaufen, tut das, weil er diese nutzen will – und nicht die Wohnung, in der sie sich befinden.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39345 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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