Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Es ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung als oberster Gerichtshof für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, entscheidet aber auch vereinzelt in erster und letzter Instanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Weiterhin entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz und auch noch nach der Bundesdisziplinarordnung sowie der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Hauptsache eine Revisionsinstanz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Als solche überprüft es Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte, sofern die Revision zugelassen ist. Voraussetzung ist das Vorliegen und die Geltendmachung einer der in den §§ 137 oder 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgeführten Revisionsgründe. Ein weiterer Revisionsgrund ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In allen Fallkonstellationen müssen die Gründe hinreichend dargelegt worden sein. Die Rechtsmittel sind fristgebunden und innerhalb eines Monats nach Erhalt des vollständigen Urteils einzureichen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang.
Das Bundesverwaltungsgericht, Bild: Manecke, CC-BY-SA-2.0
Das Bundesverwaltungsgericht ist in vierzehn Senate aufgeteilt, deren Zuständigkeit vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängig ist. Davon sind zehn Senate mit Revisionen beauftragt. Außerdem gibt es zwei Wehrdienstsenate, einen Fachsenat und einen Disziplinarsenat. Die Revisionssenate sind mit jeweils fünf bis sieben Berufsrichtern besetzt, der Disziplinarsenat mit vier und der Wehrdienstsenat mit drei Richtern. Um die Rechtsprechung zwischen den einzelnen Senaten zu vereinheitlichen, gibt es beim Bundesverwaltungsgericht wie bei allen anderen Bundesgerichten einen Großen Senat. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts sowie je einem Richter aus den Revisionssenaten. Seine Entscheidung in der vorgelegten Sache ist rechtlich bindend.
Seine rechtliche Legitimation hat das Bundesverwaltungsgericht durch Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sitz des Gerichtes war zunächst Berlin, wo es seit dem 8. Juni 1953 in den ehemaligen Räumlichkeiten des Preußischen Oberverwaltungsgerichts untergebracht war. Doch bei den Besatzungsmächten und vor allem bei der sowjetischen Besatzungsmacht stieß diese Standortwahl auf Kritik. Entscheidend für eine andere Weichenstellung war die Wiederbewaffnung Deutschlands, infolgedessen die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts ihren Standort nach München verlegen mussten. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde mit Gesetz vom 21. November 1997 Leipzig als neuer Sitz für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Der Sitzungswechsel wurde auf den 2. August 2002 terminiert. Das Gericht zog von Berlin in das Reichsgerichtsgebäude nach Leipzig um, wohin auch die Wehrdienstsenate aus München folgten.
Das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Gericht erster Instanz, dessen Einrichtung Aufgabe der Landesgesetzgebung ist. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Es handelt sich also um Auseinandersetzungen zwischen natürlichen Personen - dem einzelnen Bürger - und juristischen Personen einerseits und den Behörden andererseits. Unter juristischen Personen versteht man beispielsweise einen eingetragenen Verein, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder Aktiengesellschaft.
Regelmäßig ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Eingangsgericht dann sachlich zuständig, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit benennt, beispielsweise Finanz- oder Sozialgerichte. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig im Bereich des Staatshaftungsrechts, dessen Verfahren einem ordentlichen Gericht obliegen. Ebenfalls nicht zuständig ist es bei Verfahren, die das Verfassungsgericht betreffen. Das Begehren eines Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist zumeist darauf gerichtet, dass Entscheidungen von Behörden aufgehoben oder diese zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Das Verwaltungsrecht ist überaus umfangreich und so können die Verhandlungen ganz unterschiedliche Rechtsbereiche zum Inhalt haben, beispielsweise Beamtenrecht, Schulrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Hochschulrecht, Straßenverkehrsrecht, Baurecht oder auch Ausländer- und Asylrecht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Sitz der beklagten Behörde maßgeblich ist.
Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts werden Kammern genannt. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. Handelt es sich jedoch um Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung vorausgeht, ist die Kammer zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Kammerentscheidungen werden indes immer seltener. Sind alle am Verfahren beteiligten Parteien damit einverstanden, kann auch der jeweilige Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden. Das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht findet auf der Grundlage der VwGO statt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Pflicht von Amts wegen zu ermitteln.
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