Landgerichtsbezirk: München I
Amtsgerichtsbezirk: Landeshauptstadt München und Landkreis München
Besondere Zuständigkeiten:
in Landwirtschaftssachen als Landwirtschaftsgericht für den Bezirk des Landgerichts München II
in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzverfahren für den Bezirk der Amtsgerichte Dachau, Ebersberg und Fürstenfeldbruck
in der Führung des Handelsregisters, Vereinsregisters, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters für den Bezirk des Landgerichts München II sowie für die Amtsgerichte Erding und Freising
in Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Bezirk des Landgerichts München II
in Personenstandssachen für den Bezirk des Landgerichts München II
in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts München
in Urheberrechtsstreitsachen für den Bezirk des Landgerichts München II
in Strafsachen als Haftgericht bei männlichen Beschuldigten für die Bezirke der Amtsgerichte Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Miesbach, Starnberg, Weilheim und Wolfratshausen; bei weiblichen Beschuldigten für den Bezirk des Landgerichts Ingolstadt und des Landgerichts Landshut sowie aus dem Bezirk des Landgerichts München II für die Amtsgerichte Dachau, Freising, Fürstenfeldbruck, Miesbach, Starnberg und Wolfratshausen
in Wirtschaftsstrafsachen auch für den Bezirk des Landgerichts München II
in Strafsachen nach dem Außenwirtschaftsgesetz und in Wirtschaftsstrafsachen auch für den Bezirk des Landgerichts München II
in Steuerstrafsachen und für den Bezirk des Landgerichts München II
Das Amtsgericht München ist dem Landgericht München I untergeordnet und mit seinen derzeit rund 1.300 Mitarbeitern, davon mehr als 200 Richter, das größte Gericht in Bayern. Es ist auf fünf verschiedene, staatseigene Gebäude an verschiedenen Adressen im Herzen der bayerischen Landeshauptstadt verteilt (Pacellistraße 5, Maxburgstraße 4, Nymphenburger Straße 16, Infanteriestraße 5, Linprunstraße 22). Das Gericht verfügt damit über eine Bürofläche von insgesamt 36.000 qm.
AG München in der Pacellistraße. Bild: Okfm, CC BY-SA 3.0.
Durch seinen großen Zuständigkeitsbereich, der sich sowohl auf die Landeshauptstadt als auch den Landkreis München erstreckt, hat das Amtsgericht München alljährlich eine große Menge an Verfahren zu bewältigen und Urteile zu sprechen. Im Jahre 2011 war es mit gut 33.000 Zivilsachen und knapp 20.000 Strafverfahren beschäftigt. Den zahlenmäßigen Löwenanteil machen jedoch die knapp 110.000 Grundbuchsachen aus. Das verwundert nicht, sind im Grundbuch dort doch rund 1,2 Millionen Grundstücke und Eigentumswohnungen gebucht.
Hinzu kommen eine Reihe von Sonderzuständigkeiten, die in der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (GZVJu) normiert sind. So urteilt das Amtsgericht München auch in einer Reihe von Streitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken des Landgerichtes München II, nämlich den Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 45 Abs. 1 GZVJu), den Landwirtschaftsstretigkeiten (§ 46 S. 2 GZVJu) sowie den Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen (§ 52 Abs. 1 S. 2 GZVJu).
Ferner fungiert das Amtsgericht München als Haftgericht für die Amtsgerichtsbezirke des Landgerichtsbezirks München II (§ 54 Abs. 2 S. 2 GZVJu). Für weibliche Beschuldigte ist das Amtsgericht München auch als Haftgericht für die Landgerichtsbezirke Ingolstadt und Landshut (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 lit. d, e GZVJu) tätig.
Schließlich bearbeitet das Amtsgericht München Wirtschaftsstrafsachen im Sinne der § 74 c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 5a und 6 Gerichtsverfassungsgesetz für alle Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken München I und II (§ 56 S. 1 Nr. 5 GZVJu) und führt das Handelsregister für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising (§ 9 Nr.1 GZVJu).
Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.
In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.
Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.
Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.
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