Wer in einem Fünf-Schritte-Vorgang erklärt, er wolle seine Reise stornieren, kann hinterher nicht behaupten, er habe sie bloß umbuchen wollen. Auch die Ausrede, die Webseite sei unübersichtlich gewesen, ließ das AG München nicht gelten.
Der Finger verrutscht und schon klickt man etwas an, das man gar nicht anklicken wollte. Noch kein Grund zur Sorge, denn wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung verspricht, verschreibt oder eben auch verklickt, kann seine Erklärung nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfechten. Ein Irrtum liegt aber dann fern, wenn es nicht bei einem falschen Klick bleibt, sondern die Erklärung wiederholt per Mausklick bestätigt wird, so das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23).
Geklagt hatte ein Mann, der für den Sommer 2023 eine Reise mit seiner Ehefrau geplant hatte. Es sollte für neun Tage nach Portugal gehen. Für etwa 4.500 Euro buchte der Mann die Reise auf der Homepage des Reiseveranstalters – und stornierte sie im Anschluss direkt wieder. Er habe erst nach Abschluss des Buchungsvorgangs erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Allerdings habe er die Reise aus diesem Grund lediglich umbuchen und nicht gänzlich stornieren wollen, brachte er im Prozess vor. Seine Stornierung focht er daher aufgrund eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB an. Zu dem Versehen sei es gekommen, weil die Homepage des Reiseveranstalters so unübersichtlich gewesen sei.
Dieser war allerdings der Meinung, die Reise sei wirksam storniert worden, und buchte Gebühren von knapp 3.900 Euro vom Konto des Mannes ab. Eine unabsichtliche Stornierung sei im System unmöglich.
AG München: Fünfaches Verklicken erscheint lebensfremd
Das sah das AG München genauso: Es könne zwar grundsätzlich sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. "Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein 'Verklicken', und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll", so das Gericht.
Eine versehentliche Stornierung hielt das Gericht daher für nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm und eben nicht bloß eine Umbuchung. Weil demnach gar kein Irrtum vorlag, konnte der Mann seine Stornierung nicht wirksam anfechten. Der Reisevertrag wurde durch seine Erklärung wirksam storniert.
Das Urteil des AG München ist aber noch nicht rechtskräftig.
lmb/LTO-Redaktion
AG München zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54446 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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