AG München zu verpasstem Rückflug: Wie sehr darf man trö­deln?

19.08.2024

Wird der Rückflug spontan vorverlegt, kann es zeitlich schon mal eng werden. Dass ein pünktliches Erscheinen aber tatsächlich unmöglich war, muss nachvollziehbar dargelegt werden, damit Ersatztickets erstattet werden, so das AG München.

Für einen Reisenden und seine Familie endete der Türkei-Urlaub schon ein paar Stunden früher als geplant. Kurzfristig wurde er darüber informiert, dass die Rückflüge umgebucht worden seien und das Flugzeug etwa vier Stunden früher am Abend abheben würde. Bis alle Erledigungen geschafft waren, war das Gate jedoch bereits geschlossen. Die Familie musste Ersatztickets kaufen. Das Geld für diese Tickets bekommt sie allerdings nicht zurück. Denn nachvollziehbare Gründe, wieso der vorverlegte Rückflug verpasst wurde, seien nicht dargelegt worden, meint das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 30.01.2024, Az. 172 C 14078/23). 

Im September 2022 verbrachte der klagende Mann mit seiner Frau und seinen beiden Kleinkindern zehn Tage in Antalya. Am letzten Tag erfuhren sie um 12:00 Uhr beim Auschecken aus ihrem Hotel, dass ihr Flug früher gehen würde als gedacht, nämlich schon um 19:50 Uhr statt 23:55 Uhr. Ein Shuttle-Bus sei für 16:35 Uhr organisiert und werde die Familie rechtzeitig zum Flughafen bringen, hieß es seitens des Veranstalters. Obwohl der Tag anders geplant war, versuchte die Familie laut eigenen Angaben alles, um den Flug noch zu erwischen. Gegen 13:00 Uhr hätten sie sich auf den Weg zu dem Bruder des Mannes gemacht, der in einem anderen Hotel in Antalya eingecheckt war. In dessen Hotelsafe lagen die Reiseunterlagen der Familie, damit diese die Dokumente am letzten Tag nicht ständig mit sich herumtragen musste. Den Bruder habe man gegen 15:00 Uhr auf dem Markt in Antalya angetroffen und von ihm seinen Zimmerschlüssel erhalten, um so an die Reisedokumente zu kommen.

Sodann hätten aber noch Nahrungsmittel für die beiden Kinder gekauft und die Kinder gefüttert und gewickelt werden müssen. Die Familie kehrte schließlich um 17:15 Uhr wieder zu ihrem Hotel zurück, doch da war der Shuttlebus – bestellt für 16.35 Uhr – bereits abgefahren. Die Familie sei daraufhin gegen 17:45 Uhr mit einem Taxi losgefahren, um am Hotel des Bruders noch die Reiseunterlagen aus dessen Zimmer zu holen. Obwohl der Taxifahrer mit "Vollgas" daraufhin zum Flughafen gefahren sei, sei man erst gegen 19:00 Uhr am Terminal angekommen. Da war das Boarding jedoch bereits abgeschlossen und die Familie hatte keine andere Wahl, als sich schließlich für 600 Euro Ersatztickets für den Rückflug bei einer anderen Fluggesellschaft für denselben Abend zu kaufen. Dieses Geld wollte sie vom Veranstalter zurückerstattet haben.

Was ist am Nachmittag wirklich passiert?

Der klagende Familienvater ist der Meinung, er und seine Familie seien nicht ordnungsgemäß über die Vorverlegung des Fluges informiert worden. Er habe nur rein zufällig beim Auschecken davon erfahren. Den Shuttle-Bus noch rechtzeitig zu erreichen, sei nicht zumutbar gewesen. Das AG München zeigte sich von dieser Argumentation allerdings unbeeindruckt. Wieso es nicht möglich gewesen sein soll, die Reiseunterlagen aus dem Hotel des Bruders auf andere Weise zu besorgen, konnte das Gericht nicht nachvollziehen.

Die Darlegung des Mannes zum Zeitablauf vom Check-out im Hotel bis zur verspäteten Rückkehr zum Hotel enthalte stattdessen diverse Elemente, die eine Schadensminderung nicht substantiiert begründen könnten. "So ist die Schilderung des gesamten Zeitraums von etwa 12 Uhr bis 15 Uhr geprägt von Unklarheiten und Andeutungen, nicht aber von der gradlinigen Darstellung eines Versuchs, die Reisepapiere zu erlangen", resümiert das Gericht.

Das AG ist deshalb überzeugt, dass es sehr wohl möglich und zumutbar gewesen sei, alles Notwendige bis zur Abfahrt des Shuttles zu organisieren. Die Klage auf Ersatz der Kosten für die Rückflugtickets hat es daher abgewiesen. Die Familie muss sich stattdessen mit einer Minderung in Höhe von ca. 83 Euro zufriedengeben. Diesen vergleichsweise kleinen Betrag sprach das Gericht ihr aufgrund der Verkürzung der Reise durch den vorverlegten Rückflug zu.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu verpasstem Rückflug: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55233 (abgerufen am: 22.08.2024 )

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