Eine Felge, die bei Ebay als "neu, aus Demontage" verkauft wird, ist nicht mit einer neuen, unbenutzten Felge gleichzusetzen. Einen Schadensersatzanspruch wegen aus Deckungskauf entstandener Mehrkosten lehnte das AG München deshalb ab.
Wenn der Lieferant mit der Lieferung der gekauften Ware in Verzug ist, kann der Käufer – nach erfolgloser Fristsetzung – vom Kauf zurücktreten und sich die Ware woanders beschaffen. Ist die Ersatzware aber teurer als die eigentlich vereinbarte, säumige Lieferung, kann der Käufer die Mehrkosten als Schadensersatz einfordern. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Ersatzgegenstand gleichwertig ist. Das kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein, wie ein Fall vor dem Amtsgericht (AG) München verdeutlich. Mit dem nun veröffentlichten Urteil (v. 28.02.2024, Az. 161 C 23096/23) stellte das Gericht klar: Wenn sich der ursprüngliche Kaufvertrag auf eine "neuwertige" Ware bezieht, die Ersatzware aber eine Neuware ist, liegt keine Gleichwertigkeit vor.
Damit lehnte das AG die Klage eines Mannes ab, der im November 2023 bei Ebay eine original BMW-Felge für 199 Euro von einem gewerblichen Händler kaufte. Statt der erhofften Felge bekam er nur eine Rückerstattung des Kaufpreises – zum Versand der Felge kam es nie. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er setzte dem Händler erfolglos eine Frist zur Lieferung. Dann entschloss er sich, bei einem BMW-Vertragshändler tief in die Tasche zu greifen und eine neue Felge zu einem fast doppelt so hohen Preis zu kaufen.
Die Mehrkosten von 154 Euro verlangte er vom Händler gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück. Doch das AG München machte ihm nun einen Strich durch die Rechnung. Neuwertig und neu sei nicht das Gleiche. Diese Entscheidung traf das AG hier, obwohl das ursprüngliche Produkt als "neu" deklariert war.
Neuwertig und Neu ist nicht das Gleiche
Der Artikel war auf Ebay als "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" gelistet. In der Beschreibung stand, dass es sich um eine "neue Felge, aus der Demontage" handelt und die Felge "NEU" sei. In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zudem: "Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren."
Betrachte man sämtliche dieser Beschreibungen zusammen, komme die Auslegung zu dem Schluss, dass sich die Parteien nicht über den Kauf einer neuen, d.h. unbenutzten Felge geeinigt haben, so das Gericht. Das ergebe sich schon aus der Formulierung "aus der Demontage". Auch aus der Einordnung in der Kategorie "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)", in welche neuwertige Sachen eingeordnet werden, ergebe sich nichts anderes. Denn bei Ebay gebe es neben dieser Kategorie eben auch noch die Kategorie "Neu", argumentiert das Gericht.
Weiterhin ist das Gericht überzeugt, dass die weit überwiegende Anzahl der auf Ebay angebotenen Waren gebraucht sind und dies dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt ist bzw. dieser seine Kaufentscheidung gerade hiernach ausrichtet, um ein "Schnäppchen" zu ergattern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/jb/mk/LTO-Redaktion
AG München klärt Ebay-Streit um Felge: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55422 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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