Eine Versicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer Entschädigung wegen eines Wildunfalls. Das AG München gab ihr nun Recht: Der verunfallte Autofahrer sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Ein totes Reh allein sei kein Beweis.
Der in diesem Fall klagende Fahrzeughalter war im März 2021 nach eigenen Angaben auf einer ländlichen, abschüssigen Straße in Nordrhein-Westfalen mit einem Reh kollidiert. Dieses sei plötzlich auf die Motorhaube gesprungen und habe ihm die Sicht versperrt, weswegen er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mehrmals in die Leitplanke gekracht sei. Das Auto: ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Reh: tot auf der Straße.
Infolge dieses Vorfalls verlangte der Pkw-Halter von seiner Versicherung, die Kosten durch den Unfall in Höhe von insgesamt knapp 3.000 Euro zu erstatten. Die Münchner Versicherung und der Mann hatten zuvor eine Kaskoversicherung abgeschlossen, die auch für Wildunfälle haften sollte. Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Begründung: Es gebe außer dem Reh keine Anzeichen für einen Wildunfall.
Pkw-Halter in der Beweispflicht
Der Fall landete damit vor dem Amtsgericht (AG) München. Das Gericht entschied, dass die beklagte Versicherung die Zahlung mit der Begründung, dass außer dem Reh keine Beweise für einen Wildunfall vorlägen, ablehnen durfte (Urt. v. 22.08.2024, Az. 123 C 13553/23).
Auch aus Sicht des AG war in diesem Fall nicht ersichtlich, dass es zu einer Anstoßsituation mit einem Reh gekommen war. Zwar konnten einige Schäden am Auto mit dem Kontakt der Leitplanke vor Ort in Verbindung gebracht werden. Dies lasse aber noch nicht die Annahme zu, dass es sich um einen Wildunfall handele. Das Reh sei nicht zweifelsfrei nachweislich für den Unfall ursächlich, so das Gericht. Der klagende Mann hätte laut AG mehr Beweise beibringen müssen.
Dazu zählen etwa Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, oder jedenfalls Fotos vom Unfallort. Doch weder Polizei noch der Mann hatten solche Fotos angefertigt. Das Gericht verwies auch darauf, dass der Halter den beschädigten Pkw inzwischen verkauft hatte und das Auto daraufhin verschrottet worden war, sodass durch das Gericht keine weiteren Überprüfungen vorgenommen werden konnten.
Das alles gehe in diesem Fall zulasten des Fahrers, der in der Pflicht gewesen sei, Beweise zu sichern, wenn er bei seiner Versicherung Ansprüche geltend machen will. Die hier vorliegenden Ausführungen seien jedenfalls nicht ausreichend, um anzunehmen, das tote Reh allein sei Grund für den Schaden geworden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
ls/LTO-Redaktion
Amtsgericht München verneint Wildunfall: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55620 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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