Im Urlaub möchte man Ruhe und eine schöne Aussicht genießen. Müffelnde und laute Tiere können das Vergnügen durchaus schmälern. Kommt es zu einer solchen Belästigung, gibt es Reisepreisminderung – aber in Maßen, so das AG München.
Eine Woche Sizilien in einem Hotel am Meer – diese Auszeit wollten sich zwei Frauen für 740 Euro pro Nase gönnen. Doch der Urlaub für die beiden begann holprig: Weil das ursprünglich gebuchte Hotel überbelegt war, mussten die Reisenden gleich zweimal ihre Unterkunft wechseln. Den ersten Tag verbrachten sie in einem teureren Alternativhotel, bevor sie letztlich in einem Hotel landeten, das nur 100 Meter vom ursprünglich gebuchten Hotel entfernt war. Doch statt Meerblick und Ruhe erwartete die Frauen dort nur ein Ausblick auf den Hinterhof, den eine laute und müffelnde Gänseschar für begrenzte Zeit ihr Zuhause nannte.
Wegen dieser Unannehmlichkeiten verlangte eine der beiden Frauen von der beklagten Reiseveranstalterin einen Großteil des Geldes zurück. Zwar hatte die Veranstalterin im Vorfeld des Verfahrens bereits 230 Euro an die klagende Frau zurückgezahlt. Das war dieser aber nicht genug: Vor dem Amtsgericht (AG) München klagte sie auf Zahlung weiterer rund 400 Euro. Das AG wies die Klage jedoch ab und entschied, dass eine Minderung des Reisepreises maximal in Höhe von rund 115 Euro wegen der Unannehmlichkeiten während der ersten zwei Tage in Betracht komme (Urt. v. 03.11.2023, Az. 264 C 17870/23).
Zur Begründung führte das AG aus, dass die Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel zwar einen Reisemangel darstelle, bei dem sich gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m Bürgerliches Gesetzbuch der Reisepreis mindert. Schließlich entscheide sich der Reisende gezielt für ein bestimmtes Hotel und "bucht nicht lediglich irgendein Hotel einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort." Allerdings sei der Minderungsanspruch durch die bereits im Vorfeld erfolgte Zahlung der Reiseveranstalterin abgegolten.
Niedriger Preis – niedrige Erwartungen?
Für den ersten Reisetag hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 50 Prozent, für den zweiten Reisetag sogar in Höhe von 75 Prozent für angemessen. Denn der Umzug sei für die klagende Frau jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Doch nur am zweiten Tag habe sie ihr Reisegepäck aus- und wieder einpacken müssen und auch nur an diesem Tag habe eine Belästigung durch die Gänse in dem Hinterhof vorgelegen, die für die Folgetage beseitigt worden sei. Dass ursprünglich ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden sei, ergebe sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht, meinte das Gericht. Das Fehlen des Meerblicks floss für das Gericht somit nicht in die juristische Bewertung des Mangels ein.
Auch den Anspruch auf Schadensersatz wegen der ersten Übernachtung in einem Hotel, das teurer als das ursprünglich gebuchte war, habe die Reiseveranstalterin bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Einen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach Auffassung des AG wäre ein solcher Anspruch in diesem Fall aber ohnehin daran gescheitert, dass der Reisemangel, der nur die ersten beiden Reisetage betroffen habe, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt habe. Ab dem dritten Reisetag hätten die klagende Frau und ihre Mitreisende ihren Urlaub unbeschwert genießen können, so das Gericht.
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es sich mit 740 Euro pro Person für eine ganze Woche um eine relativ günstige Pauschalreise gehandelt habe. "Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen." Auf den weiteren Kosten bleibt die Klägerin also sitzen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
lmb/LTO-Redaktion
AG München sieht Reisemangel: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54531 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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