AG München zu spiegelverkehrter Dusche: 1.700 Euro ver­senkt man nicht im Abfluss

24.09.2024

Die maßgefertigte Dusche war bestellt und die Löcher schon gebohrt – nur an der falschen Wand. Erst dann fiel auf, dass der Käufer die Eckdusche seitenverkehrt bestellt hatte. Warum das AG München ihm den Schadensersatz versagte.

Für über 1.700 Euro hatte sich ein Mann im Internet eine aus Glas gefertigte Einbaudusche inklusive Einbau bestellt. Die Bestellung war auf das konkrete Badezimmer zugeschnitten. Nachdem der vom Händler beauftragte Monteur mit der Montage begonnen und Löcher gebohrt hatte, stellten die Anwesenden fest: Die Bauteile der Dusche passen nicht wie geplant in das Badezimmer, denn der Kläger hatte sie in seitenverkehrter Ausführung bestellt. Damit ließen sich die Glaswände zwar einbauen, allerdings mit der Wasserversiegelung auf der Außen- statt auf der Innenseite.

Weil der Mann einen Hinweisfehler beim Monteur sah, klagte er gegen den Händler auf Schadensersatz in Höhe von knapp 880 Euro – und scheiterte damit. Das Amtsgericht (AG) München wies seine Klage mit LTO vorliegendem, rechtskräftigem Urteil (v. 31.07.2023, Az. 191 C 10665/23) ab.

Mit seiner Klage machte der Käufer die Kosten für das Setzen der falschen Bohrlöcher sowie Abbaukosten geltend. Er stützte den Anspruch auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das AG München verneinte jedoch sowohl eine Pflichtverletzung des Händlers nach §§ 276, 278 BGB als auch die Kausalität des Schadens.

Kein Widerruf bei Maßanfertigung

Um eine Nacherfüllung oder um die Rückgabe der Dusche ging es bei dem Rechtsstreit dagegen nicht. Ein Rückgaberecht stand dem Mann nicht zu, stellte das Gericht knapp fest. Zur Begründung  heißt es in dem Urteil nur, die Möglichkeit des Weiterverkaufs sei unrealistisch gewesen.

Damit dürfte das Gericht auf ein vom Kläger geltend gemachtes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eingegangen sein. Ein solches besteht in Fällen der Maßanfertigung nämlich nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Rahmen der Frage, ob eine Maßanfertigung vorliegt, ist relevant, inwiefern sich die bestellten Waren am Markt weiterverkaufen lassen. Ein Sachmangel hatte nicht in Rede gestanden, wohl da der Mann beim Bestellen unstreitig selbst einen Fehler gemacht hatte.

Konkret machte der Käufer laut Urteil zwei Schadensposten geltend, die beide auf den Einbaubemühungen des Monteurs beruhten, welche aus seiner Sicht wegen der Seitenverwechslung sinnlos waren: zum einen die Kosten, die für die Bohrlöcher auf der falschen Seite angefallen sind, zum anderen die Kosten, die beim Ausbau bereits montierter Elemente entstanden sind.

Vor dem Bohren die Beschichtung prüfen?

Ein Verschulden hatte der Käufer beim Monteur gesehen. Dieser hätte schon zu Beginn des Aufbaus bemerken und ihn darauf hinweisen müssen, dass der Einbau nicht wie geplant funktionieren werde. 

Das sah das Gericht anders. Für den Monteur sei auf einen schnellen Blick nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche spiegelverkehrt bestellt worden war. Dies hätte sich nur daran gezeigt, dass die Versiegelung so auf der falschen Seite, nämlich der Außenseite, der Dusche angebracht war. Im Übrigen sei die Dusche aber montierbar gewesen. Vor dem Setzen des ersten Lochs müsse der Monteur nicht die Beschichtung des Glases genauer prüfen, so das Gericht.

Außerdem sei das vermeintliche Fehlverhalten des Monteurs nicht kausal für den Vermögensschaden. Das Gericht ließ sich nicht davon überzeugen, dass der Mann im Falle eines rechtzeitigen Hinweises auf die Seitenverwechslung die Montage tatsächlich aufgegeben hätte.

1.700 Euro wirft man nicht weg

Dabei argumentierte das AG maßgeblich mit der fehlenden Rückgabemöglichkeit. Dem Mann seien nur zwei Optionen verblieben: der spiegelverkehrte Einbau (und ggf. die nachträgliche Versiegelung auch der Innenseite des Glases) oder die Entsorgung und Neubestellung. Das Gericht hielt nur Ersteres für vernünftig: "Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig."

Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger nach eigener Aussage bis zum Urteil keine neue Dusche erworben hat. Dies zeige, dass "die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar."

mk/lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu spiegelverkehrter Dusche: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55481 (abgerufen am: 27.09.2024 )

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