Staat nicht Gehilfe des Insolvenzverwalters
Ein Insolvenzverwalter hat gegen das Finanzamt keinen Informationsanspruch, um die steuerlichen Verhältnisse eines Schuldners in Erfahrung bringen zu können, entschied das BVerwG im Februar 2022 (Urt. v. 25.02.2022, Az. 10 C 4.20 und 10 C 7.21).
Auf Grundlage des nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetzes hatte ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt steuerliche Auskünfte begehrt. Konkret ging es um die Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen bei zwei insolventen Gesellschaften. Das Finanzamt hatte einen entsprechenden Anspruch aufgrund des Steuergeheimnisses abgelehnt. Vor dem VG Köln sowie vor dem OVG Münster war der Insolvenzverwalter dagegen erfolgreich vorgegangen, beide Gerichte sahen keine Verletzung des Steuergeheimnisses.
Allerdings: Während des (Revisions-)Verfahrens war mit dem Inkrafttreten der unionsrechtlichen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die Abgabenordnung (AO) geändert worden. Aus den Änderungen ergeben sich auch entsprechende Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Informationsansprüche.
Die Finanzbehörden seien, so das BVerwG in seinem Urteil, nunmehr neben zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen nicht mehr solchen Informationsansprüchen ausgesetzt, die sich aus dem Recht der Informationsfreiheit oder dem europäischen Datenschutz ergeben. Letzteres gilt insbesondere für natürliche Personen, also auch im Fall des Insolvenzverwalters.
Aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen hatte das BVerwG die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte sich allerdings für nicht zuständig erklärt, da es nicht um Auskünfte zu juristischen Personen gehe.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50593 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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